Recht & Pflichten

SiGeKo und Baustellenverordnung: Vorankündigung, SiGe-Plan und Aufgaben – mit Vorlagen

Aktualisiert am 19. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion BauDock
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Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn, den Arbeitsschutz schon bei der Planung eines Bauvorhabens mitzudenken. Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen; je nach Umfang und Gefährdung kommen Vorankündigung und SiGe-Plan hinzu. Dieser Artikel erklärt, wann welche Pflicht greift, welche Aufgaben der SiGeKo hat und was Bauträger und Bauleitung praktisch organisieren müssen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Adressat der Baustellenverordnung ist der Bauherr. Er kann die Pflichten einem Dritten übertragen, bleibt aber nach § 3 Abs. 1a BaustellV weiter verantwortlich.
  • Ein SiGeKo ist zu bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden – unabhängig von der Größe des Bauvorhabens.
  • Die Vorankündigung ist nötig bei voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstagen mit gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten oder bei mehr als 500 Personentagen. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der Behörde sein.
  • Ein SiGe-Plan ist vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, wenn mehrere Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anfallen.
  • Der SiGeKo stellt außerdem die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk zusammen, etwa für Wartung, Reinigung und Instandhaltung.
  • Fehlende oder verspätete Vorankündigung und ein fehlender SiGe-Plan sind Ordnungswidrigkeiten; das Arbeitsschutzgesetz sieht dafür Geldbußen bis 5.000 Euro vor.

Worum geht es in der Baustellenverordnung?

Auf Baustellen arbeiten häufig viele Firmen nebeneinander und nacheinander: Rohbau, Gerüstbau, Dachdecker, Haustechnik, Ausbau. Jeder Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich. Gefahren entstehen aber gerade an den Schnittstellen – wenn der Gerüstbauer eine Lage umbaut, während der Fassadenbauer arbeitet, oder wenn eine Deckenöffnung nach dem Einbau der Haustechnik nicht wieder gesichert wird. Die Baustellenverordnung setzt deshalb beim Bauherrn an: Er bestimmt Planung, Ablauf und Firmenauswahl und soll dafür sorgen, dass die Sicherheit der Gewerke untereinander abgestimmt wird.

Die Verordnung beruht auf dem Arbeitsschutzgesetz und setzt die europäische Baustellenrichtlinie um. Konkretisiert wird sie durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere RAB 30 (geeigneter Koordinator), RAB 31 (SiGe-Plan) und RAB 32 (Unterlage für spätere Arbeiten). Die RAB sind keine Gesetze; wer sie einhält, kann aber in der Regel davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

ℹ️ Wer ist „Bauherr“ beim Bauträgerprojekt?
Beim Bauträgermodell ist in der Regel der Bauträger Bauherr im Sinne der Baustellenverordnung, denn er lässt das Bauvorhaben auf eigene Rechnung errichten und beauftragt die Firmen. Die späteren Erwerber sind es typischerweise nicht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Welche Pflicht gilt wann? Die drei Auslöser

Die Baustellenverordnung kennt drei Stufen. Sie greifen unabhängig voneinander und lassen sich gut anhand von drei Fragen prüfen: Wie viele Arbeitgeber? Wie groß ist das Vorhaben? Gibt es besonders gefährliche Arbeiten?

Pflichten nach der Baustellenverordnung
SituationVorankündigung (§ 2 Abs. 2)SiGeKo (§ 3)SiGe-Plan (§ 2 Abs. 3)
Nur ein Arbeitgeber, klein, keine gefährlichen ArbeitenNeinNeinNein (aber Information nach § 2 Abs. 4)
Mehrere Arbeitgeber, klein, keine gefährlichen ArbeitenNeinJaNein
Mehrere Arbeitgeber, klein, gefährliche Arbeiten nach Anhang IINeinJaJa
Mehrere Arbeitgeber, Schwelle für Vorankündigung erreichtJaJaJa
Ein Arbeitgeber, Schwelle für Vorankündigung erreichtJaNeinNein (Information nach § 2 Abs. 4)

Baustellenverordnung Vorankündigung: Schwellen, Frist, Inhalt

Nach § 2 Abs. 2 BaustellV ist der zuständigen Behörde – in der Regel dem Amt für Arbeitsschutz bzw. der Gewerbeaufsicht des Landes – eine Vorankündigung zu übermitteln, wenn eine der beiden Schwellen voraussichtlich überschritten wird:

  • Die Arbeiten dauern voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage und es werden dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig, oder
  • der Umfang der Arbeiten überschreitet voraussichtlich 500 Personentage.

Die erste Schwelle setzt beides zusammen voraus: Eine lange Bauzeit allein genügt nicht, es müssen zeitweise mehr als 20 Personen gleichzeitig arbeiten. Die zweite Schwelle wird bei Mehrfamilienhäusern schnell erreicht: Schon 4 Personen über 130 Arbeitstage ergeben 520 Personentage. Mitgezählt werden alle auf der Baustelle Tätigen, auch Nachunternehmer.

Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der Behörde sein. Sie ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Den Mindestinhalt legt Anhang I fest:

  1. Ort der Baustelle
  2. Name und Anschrift des Bauherrn
  3. Art des Bauvorhabens
  4. Name und Anschrift eines anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  5. Name und Anschrift des Koordinators
  6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  7. voraussichtliche Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter
  8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich tätig werden
  9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
💡 Formulare der Länder nutzen
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder stellen Formulare für die Vorankündigung bereit, teils auch zur Online-Übermittlung. Prüfen Sie vor Baubeginn, welche Stelle für den Baustellenort zuständig ist, und legen Sie die Eingangsbestätigung zur Projektakte. Alle Angaben nach Anhang I enthält das Vorankündigung BaustellV Formular.

SiGeKo Aufgaben in Planung und Ausführung

Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind nach § 3 Abs. 1 BaustellV ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter kann die Aufgabe auch selbst übernehmen, wenn er geeignet ist. Was „geeignet“ bedeutet, beschreibt RAB 30: baufachliche Kenntnisse, Arbeitsschutzfachkenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und berufliche Erfahrung.

Planungsphase (§ 3 Abs. 2 BaustellV)

  • Die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 koordinieren – also Arbeitsschutzgrundsätze bei der Einteilung der Arbeiten und der Bemessung der Ausführungszeiten berücksichtigen.
  • Den SiGe-Plan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen.
  • Eine Unterlage mit Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.

Ausführungsphase (§ 3 Abs. 3 BaustellV)

  • Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz koordinieren.
  • Darauf achten, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen.
  • Den SiGe-Plan bei erheblichen Änderungen anpassen oder anpassen lassen.
  • Die Zusammenarbeit der Arbeitgeber organisieren.
  • Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber koordinieren.
⚠️ SiGeKo ist keine Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Koordinator ersetzt weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit der einzelnen Firmen noch deren Gefährdungsbeurteilung. Jeder Arbeitgeber bleibt für seine Beschäftigten verantwortlich. Der SiGeKo koordiniert die Schnittstellen zwischen den Gewerken.

SiGe-Plan: Wann er nötig ist und was hineingehört

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss vor Einrichtung der Baustelle vorliegen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und entweder eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Zu diesen Arbeiten gehören unter anderem Arbeiten mit Absturzgefahr aus einer Höhe von mehr als 7 m, Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m, Arbeiten in weniger als 5 m Abstand zu Hochspannungsleitungen sowie der Auf- und Abbau von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Hebezeugen.

Der SiGe-Plan muss die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die gefährlichen Arbeiten enthalten. In der Praxis wird er nach RAB 31 meist als Tabelle oder grafisch am Bauablauf entlang aufgebaut (Begriff und Inhalt im Lexikon unter SiGe-Plan):

  • Arbeitsabläufe in zeitlicher Reihenfolge, angelehnt an den Bauzeitenplan
  • Gefährdungen je Arbeitsablauf, insbesondere gewerkeübergreifende
  • Ort und Zeitraum, in dem die Gefährdung auftritt
  • Schutzmaßnahmen und wer sie herstellt, vorhält und wieder beseitigt
  • gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen (Gerüste, Absturzsicherungen, Baustrom, Verkehrswege)
  • Baustellenordnung, Erste Hilfe, Alarm- und Rettungswege

Ein SiGe-Plan, der einmal erstellt und dann abgeheftet wird, erfüllt seinen Zweck nicht. Er ist fortzuschreiben, wenn sich Bauablauf, Firmen oder Verfahren erheblich ändern. Gute Gelegenheiten dafür sind die regelmäßigen Baubesprechungen; Ergebnisse gehören ins Baubesprechungsprotokoll. Als Ausgangspunkt eignet sich die SiGe-Plan Vorlage, für die Sicherheitsbegehungen die Begehungsprotokoll Vorlage.

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So hilft BauDock
Für die Sicherheitsbegehung mit dem Koordinator legen Sie in BauDock eine eigene Protokollvorlage an, etwa mit Fotoplätzen für Gerüste, Absturzkanten und Verkehrswege. Fehlender Seitenschutz oder eine offene Deckenöffnung wird direkt am Punkt fotografiert und geht als Aufgabe mit Frist an die zuständige Firma; die Bauleitung prüft die Behebung nach. Das Protokoll verteilen Sie als PDF an alle Beteiligten — der Nachweis, dass Schnittstellen-Gefahren erkannt und abgestellt wurden, liegt damit bei der Projektakte.

Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

Die Unterlage für spätere Arbeiten wird oft vergessen, weil sie erst nach Fertigstellung gebraucht wird. Sie soll dem späteren Eigentümer oder Verwalter zeigen, wie Wartung, Inspektion, Reinigung und Instandhaltung sicher ausgeführt werden können: Wo sind Anschlagpunkte auf dem Dach? Wie werden Lichtkuppeln, Fassaden oder Technikflächen erreicht? Welche Zugänge und Lasten sind zu beachten? RAB 32 konkretisiert den Inhalt.

Für Bauträger ist die Unterlage auch ein Übergabethema: Sie gehört zu den Dokumenten, die an die Eigentümergemeinschaft bzw. die Hausverwaltung übergeben werden sollten, zusammen mit Bestandsplänen und Wartungsunterlagen. Wer die Unterlage parallel zum Bau pflegt, statt sie am Ende zusammenzusuchen, spart Aufwand bei der Wohnungsübergabe.

Pflichten des Bauherrn und Bußgelder

Nach § 4 BaustellV trifft der Bauherr die Maßnahmen nach § 2 und bestellt den Koordinator, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. Die Beauftragung eines Koordinators entbindet ihn nach § 3 Abs. 1a nicht von seiner Verantwortung. Das bedeutet in der Praxis: Der Bauherr sollte den Koordinator rechtzeitig, schriftlich und mit klarem Leistungsumfang beauftragen, ihm die nötigen Befugnisse und Informationen geben und sich über die Arbeit berichten lassen.

§ 7 BaustellV stuft es als Ordnungswidrigkeit ein, wenn die Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird oder wenn nicht dafür gesorgt wird, dass vor Einrichtung der Baustelle ein erforderlicher SiGe-Plan erstellt wird. Nach § 25 Arbeitsschutzgesetz kann dafür eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar. Unabhängig davon können bei Unfällen zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen entstehen, wenn die Koordination unterblieben ist.

Checkliste Baustellenverordnung für Bauträger und Bauleitung

Muster zum Übernehmen
Checkliste: Baustellenverordnung vor und während der Bauzeit
☐ Bauherrenrolle geklärt (wer ist Bauherr, wird ein Dritter nach § 4 BaustellV beauftragt?)
☐ Anzahl der Arbeitgeber geprüft – mehrere Arbeitgeber: SiGeKo erforderlich
☐ Personentage und gleichzeitig Beschäftigte geschätzt (> 30 Arbeitstage und > 20 gleichzeitig oder > 500 Personentage?)
☐ Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II geprüft (Absturz > 7 m, Gräben > 5 m, Hochspannung, Fertigteilmontage …)
☐ SiGeKo für Planungs- und Ausführungsphase schriftlich beauftragt, Eignung nach RAB 30 geprüft
☐ Vorankündigung spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt, Eingang dokumentiert
☐ Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt
☐ SiGe-Plan vor Einrichtung der Baustelle erstellt und an alle Firmen übergeben
☐ Sicherheitspflichten und gemeinsame Schutzeinrichtungen in die Bauverträge aufgenommen
☐ Regelmäßige Sicherheitsbegehungen mit Protokoll, Fotos und Fristen
☐ SiGe-Plan und Vorankündigung bei erheblichen Änderungen fortgeschrieben
☐ Unterlage für spätere Arbeiten zusammengestellt und bei Übergabe an Eigentümer/Verwaltung übergeben

Welche Aufgaben die Bauleitung darüber hinaus hat, beschreibt der Artikel Bauleiter-Aufgaben. Wie Bauträger Termine, Kosten und Berichte im Blick behalten, zeigt Projektsteuerung am Bau.

ℹ️ Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Baustellenverordnung und ersetzt keine Rechtsberatung oder Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften, die RAB und die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde.
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Quellen
Fragen & Antworten

Häufige Fragen

Wann braucht eine Baustelle einen SiGeKo?

Sobald auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist nach § 3 Abs. 1 BaustellV ein geeigneter Koordinator zu bestellen. Auf die Größe des Bauvorhabens kommt es dabei nicht an.

Ab wann ist eine Vorankündigung nach Baustellenverordnung nötig?

Wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen Behörde sein.

Wann ist ein SiGe-Plan Pflicht?

Wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und zusätzlich eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV anfallen. Der Plan muss vor Einrichtung der Baustelle vorliegen.

Kann der Bauherr den SiGeKo selbst übernehmen?

Ja, der Bauherr oder ein beauftragter Dritter kann die Aufgabe selbst wahrnehmen, wenn er die Eignung nach RAB 30 mitbringt. Die Verantwortung des Bauherrn bleibt in jedem Fall bestehen.

Was kostet ein Verstoß gegen die Baustellenverordnung?

Eine fehlende oder verspätete Vorankündigung und ein fehlender SiGe-Plan sind Ordnungswidrigkeiten, für die nach § 25 Arbeitsschutzgesetz Geldbußen bis 5.000 Euro möglich sind. Wird dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit gefährdet, kann eine Straftat vorliegen.