SiGe-Plan nach Baustellenverordnung: wann er Pflicht ist
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan, ist erforderlich, wenn für eine Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder wenn auf einer Baustelle mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden (§ 2 Abs. 3 BaustellV). Verantwortlich ist der Bauherr. Ausarbeiten muss den Plan der Koordinator, schon während der Planung der Ausführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV). Wie der Plan aussehen soll, beschreibt die Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 31.
Besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV
| Nr. | Arbeit | Beispiel auf der Baustelle |
|---|---|---|
| 1 | Gefahr des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben über 5 m Tiefe oder des Absturzes aus über 7 m Höhe | Tiefe Baugrube, Dacharbeiten am Mehrfamilienhaus |
| 2 | Arbeiten mit Stoffen, die eine besondere Gefährdung bewirken können | Asbestsanierung, krebserzeugende Stoffe |
| 4 | Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen | Kraneinsatz neben Freileitung |
| 5 | Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr | Arbeiten an Gewässern, Spundwände |
| 10 | Auf- oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht | Montage schwerer Betonfertigteile |
In der Vorlage markieren Sie solche Arbeiten in der Spalte „Anhang II“. Für sie muss der SiGe-Plan besondere Maßnahmen enthalten. Die vollständige Liste mit allen Nummern steht im Verordnungstext.
Was in einen SiGe-Plan gehört
- Die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen.
- Der Bauablauf mit Abschnitten, Gewerken und Zeiträumen, damit Überschneidungen sichtbar werden, am besten übernommen aus dem Bauzeitenplan.
- Gefährdungen und Schutzmaßnahmen je Tätigkeit, besonders für gegenseitige Gefährdungen der Gewerke.
- Besondere Maßnahmen für die Arbeiten nach Anhang II.
- Gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen mit Zuständigkeit für Stellung, Vorhaltung und Prüfung.
SiGe-Plan und Gefährdungsbeurteilung
Der SiGe-Plan ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Firmen. Er koordiniert, was die Gewerke gemeinsam betrifft: Wer stellt das Gerüst, wer gibt es frei, wer sichert Deckenöffnungen, wann arbeiten zwei Firmen übereinander. Zum Ende der Baumaßnahme stellt der Koordinator außerdem die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk zusammen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV).
Typische Fehler beim SiGe-Plan
- Der Plan wird einmal erstellt und nie fortgeschrieben, obwohl sich der Bauablauf ändert.
- Allgemeine Textbausteine statt konkreter Maßnahmen für diese Baustelle.
- Gemeinsame Einrichtungen ohne Zuständigkeit: Niemand prüft das Gerüst nach dem Umbau.
- Zeiträume fehlen, sodass Überschneidungen von Gewerken nicht erkennbar sind.
- Die Firmen kennen den Plan nicht, weil er weder verteilt noch auf der Baustelle zugänglich ist.
