Der SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) ist ein nach § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlicher Plan, der die für eine Baustelle geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und die besonderen Schutzmaßnahmen für gefährliche Arbeiten festhält. Er ist vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung nötig ist oder besonders gefährliche Arbeiten anfallen.
Wann ist ein SiGe-Plan Pflicht?
Die Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung (BaustellV). Verantwortlich ist der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter. Ein SiGe-Plan ist erforderlich, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und zusätzlich eine der beiden Bedingungen erfüllt ist:
- Für die Baustelle ist eine Vorankündigung zu übermitteln, also voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentage, oder
- es werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt.
| Nr. | Arbeit |
|---|---|
| 1 | Gefahr des Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben über 5 m Tiefe oder Absturz aus mehr als 7 m Höhe |
| 2 | Exposition gegenüber bestimmten biologischen Arbeitsstoffen oder gefährlichen Stoffen, z. B. krebserzeugenden der Kategorie 1A oder 1B |
| 4 | Arbeiten in weniger als 5 m Abstand von Hochspannungsleitungen |
| 6 | Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau |
| 9 | Arbeiten mit Sprengstoff oder Sprengschnüren |
| 10 | Auf- oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dafür kraftbetriebene Hebe- oder Versetzgeräte nötig sind |
Gerade Nr. 1 und Nr. 10 treffen im Hochbau häufig zu: Ein Mehrfamilienhaus mit Fertigteiltreppen, die per Kran versetzt werden, und mehreren Firmen auf der Baustelle braucht in der Regel einen SiGe-Plan, auch wenn es unter den Schwellen der Vorankündigung bleibt.
SiGe-Plan und SiGeKo
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, ist nach § 3 Abs. 1 BaustellV ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Der Bauherr kann die Aufgabe auch selbst übernehmen, wenn er die Eignung hat. Der Koordinator hat in der Planungsphase den SiGe-Plan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenzustellen. Während der Ausführung passt er den Plan bei Änderungen an. Der Bauherr wird durch die Beauftragung nicht von seiner Verantwortung entbunden (§ 3 Abs. 1a). Mehr dazu im Artikel SiGeKo und Baustellenverordnung.
Inhalt des SiGe-Plans
Nach § 2 Abs. 3 BaustellV muss der Plan die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die Arbeiten nach Anhang II enthalten. Näheres regeln die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), insbesondere RAB 31. In der Praxis bewährt sich eine Darstellung nach Gewerken und Bauablauf:
| Spalte | Beispiel |
|---|---|
| Bauabschnitt / Vorgang | Rohbau 2. OG, Montage Filigrandecken |
| Gewerk / Firma | Rohbau, Fertigteilwerk, Kranführer |
| Gefährdung | Absturz an Deckenrändern, schwebende Lasten |
| Maßnahme | Seitenschutz vor Verlegebeginn, Absperrung im Schwenkbereich |
| Gemeinsam genutzte Einrichtung | Fassadengerüst, Kran, Treppenturm |
| Verantwortlich / Termin | Rohbaufirma, vor Beginn der Montage |
Grundlage für einen aktuellen SiGe-Plan ist ein gepflegter Bauablaufplan und eine durchdachte Baustelleneinrichtung.