Die Vorankündigung ist eine Meldung des Bauherrn an die zuständige Arbeitsschutzbehörde über eine größere Baustelle. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage übersteigt.
Ab wann ist die Vorankündigung Pflicht?
Die Vorankündigung ist Pflicht, wenn eine der beiden Schwellen des § 2 Abs. 2 BaustellV voraussichtlich überschritten wird. Es kommt auf die Prognose bei der Planung an, nicht auf die spätere tatsächliche Entwicklung.
| Schwelle | Voraussetzung |
|---|---|
| Dauer und Personal | Mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig |
| Umfang | Mehr als 500 Personentage |
Rechenbeispiel Personentage
Ein Mehrfamilienhaus mit 8 Monaten Bauzeit: Im Rohbau arbeiten durchschnittlich 6 Personen über 90 Arbeitstage (540 Personentage), im Ausbau weitere Firmen. Schon der Rohbau allein überschreitet die Schwelle von 500 Personentagen, die Vorankündigung ist also erforderlich. Gezählt werden alle Beschäftigten aller Firmen auf der Baustelle, einschließlich Nachunternehmern und Selbstständigen.
Inhalt der Vorankündigung nach Anhang I BaustellV
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherrn
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
- Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Frist, Aushang und zuständige Behörde
- Frist: spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
- Empfänger: die nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörde, je nach Bundesland etwa Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium
- Aushang: sichtbar auf der Baustelle, zum Beispiel am Baustellenschild oder Bauleitungscontainer
- Anpassung: bei erheblichen Änderungen, etwa neuer Koordinator oder deutlich längere Bauzeit
Viele Länder stellen Formulare oder Online-Verfahren bereit. Prüfen Sie die Seite der für den Baustellenort zuständigen Behörde. Die Angaben nach Anhang I bereiten Sie mit dem Vorankündigung BaustellV Formular vor.
Was folgt aus der Vorankündigung?
Ist eine Vorankündigung nötig und sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, ist zusätzlich ein SiGe-Plan zu erstellen. Ein Koordinator ist bereits dann zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Bauherren, die diese Pflichten verletzen, riskieren nach § 7 BaustellV ein Bußgeld; wer vorsätzlich handelt und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 7 Abs. 2 BaustellV strafbar.
Für die Planung von Bauzeit und Personaleinsatz hilft ein realistischer Bauablaufplan; Arbeitstage zählen Sie mit dem Arbeitstage-Rechner.
Vorankündigung, Baugenehmigung und Baubeginnanzeige
Die Vorankündigung nach Baustellenverordnung ist eine Pflicht des Arbeitsschutzrechts und geht an die Arbeitsschutzbehörde. Sie ersetzt weder die Baugenehmigung noch die Baubeginnanzeige nach der jeweiligen Landesbauordnung, die an die Bauaufsichtsbehörde geht. Beide Meldungen werden in der Praxis oft verwechselt oder nur eine von beiden abgegeben. Planen Sie die Vorankündigung deshalb als eigenen Schritt im Projektablauf ein, idealerweise gemeinsam mit der Bestellung des Koordinators. Den gesamten Weg von der Planung bis zum Baubeginn beschreibt der Artikel Bauantrag: Ablauf.