Baulexikon

Vorankündigung (Baustellenverordnung) – einfach erklärt

Aktualisiert am 23. Oktober 2026 · Redaktion BauDock
Definition

Die Vorankündigung ist eine Meldung des Bauherrn an die zuständige Arbeitsschutzbehörde über eine größere Baustelle. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage übersteigt.

Ab wann ist die Vorankündigung Pflicht?

Die Vorankündigung ist Pflicht, wenn eine der beiden Schwellen des § 2 Abs. 2 BaustellV voraussichtlich überschritten wird. Es kommt auf die Prognose bei der Planung an, nicht auf die spätere tatsächliche Entwicklung.

SchwelleVoraussetzung
Dauer und PersonalMehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig
UmfangMehr als 500 Personentage

Rechenbeispiel Personentage

Ein Mehrfamilienhaus mit 8 Monaten Bauzeit: Im Rohbau arbeiten durchschnittlich 6 Personen über 90 Arbeitstage (540 Personentage), im Ausbau weitere Firmen. Schon der Rohbau allein überschreitet die Schwelle von 500 Personentagen, die Vorankündigung ist also erforderlich. Gezählt werden alle Beschäftigten aller Firmen auf der Baustelle, einschließlich Nachunternehmern und Selbstständigen.

Inhalt der Vorankündigung nach Anhang I BaustellV

  1. Ort der Baustelle
  2. Name und Anschrift des Bauherrn
  3. Art des Bauvorhabens
  4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
  5. Name und Anschrift des Koordinators
  6. Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  7. Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich tätig werden
  9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte

Frist, Aushang und zuständige Behörde

  • Frist: spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
  • Empfänger: die nach Landesrecht zuständige Arbeitsschutzbehörde, je nach Bundesland etwa Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Regierungspräsidium
  • Aushang: sichtbar auf der Baustelle, zum Beispiel am Baustellenschild oder Bauleitungscontainer
  • Anpassung: bei erheblichen Änderungen, etwa neuer Koordinator oder deutlich längere Bauzeit

Viele Länder stellen Formulare oder Online-Verfahren bereit. Prüfen Sie die Seite der für den Baustellenort zuständigen Behörde. Die Angaben nach Anhang I bereiten Sie mit dem Vorankündigung BaustellV Formular vor.

Was folgt aus der Vorankündigung?

Ist eine Vorankündigung nötig und sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, ist zusätzlich ein SiGe-Plan zu erstellen. Ein Koordinator ist bereits dann zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Bauherren, die diese Pflichten verletzen, riskieren nach § 7 BaustellV ein Bußgeld; wer vorsätzlich handelt und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 7 Abs. 2 BaustellV strafbar.

💡 Pflichten an Dritte übertragen
Bauherren können die Pflichten nach der Baustellenverordnung nach § 4 BaustellV einem Dritten übertragen, etwa dem Projektsteuerer oder Generalunternehmer. Die Übertragung sollte schriftlich und eindeutig erfolgen.
⚠️ Typische Fehler
Personentage nur für die eigene Firma statt für alle Firmen zählen, Vorankündigung erst nach Baubeginn absenden, den Aushang vergessen oder bei Änderungen nicht aktualisieren.

Für die Planung von Bauzeit und Personaleinsatz hilft ein realistischer Bauablaufplan; Arbeitstage zählen Sie mit dem Arbeitstage-Rechner.

Vorankündigung, Baugenehmigung und Baubeginnanzeige

Die Vorankündigung nach Baustellenverordnung ist eine Pflicht des Arbeitsschutzrechts und geht an die Arbeitsschutzbehörde. Sie ersetzt weder die Baugenehmigung noch die Baubeginnanzeige nach der jeweiligen Landesbauordnung, die an die Bauaufsichtsbehörde geht. Beide Meldungen werden in der Praxis oft verwechselt oder nur eine von beiden abgegeben. Planen Sie die Vorankündigung deshalb als eigenen Schritt im Projektablauf ein, idealerweise gemeinsam mit der Bestellung des Koordinators. Den gesamten Weg von der Planung bis zum Baubeginn beschreibt der Artikel Bauantrag: Ablauf.

Verwandte Begriffe
SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan)BaustelleneinrichtungBauablaufplanProjektsteuerer (Projektsteuerung)Bauüberwachung🏢 Software für Bauträger →🦺 Software für Bauleiter →📐 Software für Architekten →
Quellen
Fragen & Antworten

Fragen zu Vorankündigung (Baustellenverordnung)

Wann ist eine Vorankündigung nach Baustellenverordnung nötig?

Wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt.

Wer muss die Vorankündigung abgeben?

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter.

Bis wann muss die Vorankündigung erfolgen?

Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle.

Wo muss die Vorankündigung ausgehängt werden?

Sichtbar auf der Baustelle. Bei erheblichen Änderungen ist sie anzupassen.

Was passiert, wenn keine Vorankündigung erfolgt?

Der Verstoß kann nach § 7 BaustellV als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.