Gefährdungsbeurteilung Baustelle: gesetzliche Pflicht
Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen ermitteln, die mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbunden sind, und daraus die erforderlichen Maßnahmen ableiten (§ 5 ArbSchG). Das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG), unabhängig von der Betriebsgröße. Auf Baustellen ergänzen weitere Vorschriften diese Pflicht: die Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel wie Gerüste und Leitern, die Gefahrstoffverordnung für Staub und Chemikalien, die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und die Baustellenverordnung, wenn mehrere Firmen gleichzeitig arbeiten.
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also jeder Betrieb für die eigenen Beschäftigten. Er kann die Aufgabe an fachkundige Personen wie Bauleiter oder Poliere übertragen und lässt sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten. Der Koordinator nach Baustellenverordnung ersetzt die Beurteilung der einzelnen Firmen nicht. Er stimmt aber die gegenseitigen Gefährdungen ab und hält sie im SiGe-Plan fest.
Risiko bewerten: die Matrix in der Vorlage
| Risiko W×S | Einstufung | Folge |
|---|---|---|
| 1–2 | gering | vorhandene Maßnahmen beibehalten, bei Änderungen erneut prüfen |
| 3–4 | mittel | Maßnahmen festlegen und mit Termin umsetzen |
| 6–9 | hoch | Arbeit erst beginnen, wenn wirksame Maßnahmen umgesetzt sind |
Die einfache 3×3-Matrix ist auf Baustellen bewährt, weil sie schnell und nachvollziehbar ist. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern dass jede Gefährdung mit mittlerem oder hohem Risiko eine konkrete Maßnahme, eine verantwortliche Person und einen Termin bekommt. Ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt sind, prüfen Sie bei der Baustellenbegehung, etwa mit der Begehungsprotokoll Vorlage.
Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip
- T – technisch: Seitenschutz, Abdeckungen, Absaugung am Werkzeug, Verbau in Baugruben, geprüfte Baustromverteiler.
- O – organisatorisch: Arbeitsabläufe trennen, Bereiche sperren, Unterweisungen, Freigaben für Gerüste, Pausen bei Hitze.
- P – personenbezogen: persönliche Schutzausrüstung wie Auffanggurt, Atemschutz oder Gehörschutz, nachrangig zu T und O (§ 4 ArbSchG).
Noch vor T steht oft die Substitution, etwa ein staubarmes Verfahren statt Trockenschneiden. Viele Fachleute sprechen deshalb vom STOP-Prinzip. Die Ergebnisse der Beurteilung fließen in die Sicherheitsunterweisung der Beschäftigten ein.
Beispiel aus dem Muster: Trennen und Schleifen
Beim Trennen von Beton oder Kalksandstein entsteht Quarzstaub. Wahrscheinlichkeit 3 und Schwere 3 ergeben ein Risiko von 9, also hoch. Technische Maßnahme ist ein Trennschleifer mit Wasserbindung oder Absaugung, organisatorisch werden andere Personen aus dem Bereich ferngehalten, als personenbezogene Maßnahme kommt eine Atemschutzmaske FFP2 oder FFP3 hinzu. Nach der Umsetzung sinkt das Risiko deutlich, und Sie tragen Datum und Namen der Wirksamkeitsprüfung ein.
Typische Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen
- Ein allgemeines Firmenmuster wird für jede Baustelle unverändert übernommen, obwohl Höhe, Baugrund oder Nachbargewerke abweichen.
- Maßnahmen ohne Verantwortlichen und ohne Termin, sodass niemand sie umsetzt.
- Nur PSA als Maßnahme, obwohl technische Lösungen möglich wären.
- Die Wirksamkeit wird nie geprüft und die Beurteilung nach einem Unfall nicht fortgeschrieben.
- Psychische Belastung, Alleinarbeit und Witterung werden ausgelassen, obwohl § 5 Abs. 3 ArbSchG sie ausdrücklich nennt.
