Ein Kostenvoranschlag vom Handwerker ist eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Leistung, die im Gesetz Kostenanschlag heißt und im Regelfall unverbindlich ist. Der Kunde erhält damit eine Entscheidungsgrundlage, der Handwerker bleibt bei unvorhersehbarem Mehraufwand flexibel. Ganz frei ist er aber nicht: Wird der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, muss der Handwerker das unverzüglich anzeigen, und der Kunde darf kündigen. Dieser Artikel erklärt die Regeln aus §§ 632 und 649 BGB, die Unterschiede zwischen verbindlichem und unverbindlichem Kostenvoranschlag, die Frage der Vergütung und den sauberen Aufbau.
- Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel unverbindlich. Wer einen Festpreis will, muss das ausdrücklich vereinbaren.
- Ein Kostenvoranschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Gebühr setzt eine Vereinbarung vor der Erstellung voraus.
- Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Handwerker den Kunden nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich informieren.
- Eine feste Prozentgrenze nennt das Gesetz nicht. In der Praxis gelten etwa 15 bis 20 % als Orientierung; entscheidend ist der Einzelfall.
- Kündigt der Kunde wegen wesentlicher Überschreitung, erhält der Handwerker nur die bisher erbrachte Leistung und seine Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
Was ist ein Kostenvoranschlag?
Der Kostenvoranschlag ist eine Schätzung auf Grundlage einer Besichtigung oder einer Leistungsbeschreibung. Er listet die voraussichtlichen Arbeiten, das Material und die Kosten auf. Anders als ein verbindliches Angebot legt er den Preis nicht endgültig fest, sondern gibt eine fachlich begründete Größenordnung an. Das Gesetz spricht in § 649 BGB vom Kostenanschlag; im Handwerk sind Kostenvoranschlag, KVA oder Kostenschätzung gebräuchlich.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Angebot. Ein Angebot nach §§ 145 ff. BGB ist ein bindender Antrag zum Vertragsschluss: Nimmt der Kunde an, gilt der angebotene Preis. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist dagegen die Geschäftsgrundlage des Vertrags, aber kein garantierter Preis. Wie Sie ein verbindliches Angebot aufbauen, zeigt der Artikel Angebot schreiben im Handwerk.
Verbindlicher und unverbindlicher Kostenvoranschlag
| Merkmal | Unverbindlicher Kostenvoranschlag | Verbindlicher Kostenvoranschlag |
|---|---|---|
| Rechtliche Wirkung | Geschäftsgrundlage, Preis kann sich ändern | Garantie: Preis ist fest vereinbart |
| Regelfall | Ja, im Zweifel unverbindlich | Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung |
| Mehrkosten | Erlaubt, bei wesentlicher Überschreitung Anzeigepflicht | Trägt der Handwerker, außer bei Änderungen durch den Kunden |
| Kündigungsrecht des Kunden | § 649 Abs. 1 BGB bei wesentlicher Überschreitung | Allgemeine Regeln (§ 648 BGB) |
| Formulierung | „unverbindlicher Kostenvoranschlag“, „voraussichtlich“ | „verbindlich“, „Festpreis“, „Preisgarantie“ |
Wer verbindlich kalkuliert, trägt das Risiko für alles, was er übersehen oder falsch geschätzt hat. Das lohnt sich nur bei gut überschaubaren Leistungen. Bei Arbeiten im Bestand, bei denen erst nach dem Öffnen von Wänden oder Böden klar wird, was tatsächlich zu tun ist, ist der unverbindliche Kostenvoranschlag die übliche und faire Lösung. Ändert der Kunde später den Leistungsumfang, gilt der Festpreis ohnehin nur für die ursprünglich beschriebene Leistung; für zusätzliche Arbeiten ist ein Nachtrag zu vereinbaren.
Ist ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig?
Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Kostenvoranschlag zur Akquise gehört. Wer für den Aufwand Geld verlangen will, muss das mit dem Kunden vereinbaren, bevor er mit der Ausarbeitung beginnt. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht dafür nach überwiegender Ansicht nicht aus; die Vereinbarung sollte ausdrücklich und am besten schriftlich erfolgen.
- Vorher vereinbaren: Betrag oder Berechnungsweise (Pauschale, Stundensatz) vor der Besichtigung nennen.
- Anrechnung anbieten: Viele Betriebe verrechnen die Gebühr bei Auftragserteilung. Das erhöht die Akzeptanz.
- Fahrtkosten klären: Auch An- und Abfahrt für die Besichtigung sind nur bei Vereinbarung zu bezahlen; mehr dazu unter Wegegeld.
- Umfang begrenzen: Für aufwendige Planungsleistungen (Pläne, Berechnungen) ist eine Vergütung eher durchsetzbar als für eine einfache Schätzung.
Kostenvoranschlag überschritten: was ist erlaubt?
Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag darf die Schlussrechnung höher ausfallen, als vorab geschätzt. Die Grenze zieht § 649 BGB: Ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ausführbar ist, kann der Besteller den Vertrag kündigen. Der Unternehmer muss die zu erwartende Überschreitung unverzüglich anzeigen, also ohne schuldhaftes Zögern, sobald er sie erkennt, und nicht erst mit der Rechnung.
Ab wann ist eine Überschreitung wesentlich?
Das Gesetz nennt keine Prozentzahl. In Merkblättern von Handwerks- und Industrie- und Handelskammern werden Werte von etwa 15 bis 20 % als Orientierung genannt, in Einzelfällen bis 25 %. Gerichte haben aber auch schon bei 10 % eine wesentliche Überschreitung angenommen. Maßgeblich sind unter anderem die Höhe des Auftrags, die Genauigkeit des Kostenvoranschlags und wann die Überschreitung erkennbar war. Bei einem Auftrag über 100.000 € wiegen 15 % schwerer als bei einer Reparatur über 800 €.
| Schlussrechnung netto | Überschreitung | Einschätzung |
|---|---|---|
| 8.600 € | + 7,5 % | In der Regel unwesentlich |
| 9.400 € | + 17,5 % | Grenzbereich, Anzeige dringend empfohlen |
| 10.400 € | + 30 % | Wesentlich, Anzeige vor Ausführung zwingend |
Was passiert bei Kündigung durch den Kunden?
Kündigt der Kunde nach § 649 Abs. 1 BGB, kann der Handwerker nach § 645 Abs. 1 BGB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen verlangen. Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn für den Rest des Auftrags hat er anders als bei der freien Kündigung nach § 648 BGB nicht. Deshalb lohnt die frühe Anzeige: Sie gibt dem Kunden die Chance, die Mehrkosten zu akzeptieren, und vermeidet einen abgebrochenen Auftrag.
Kostenvoranschlag erstellen: Aufbau und Pflichtangaben
Ein Kostenvoranschlag ist kein Formular mit gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Damit er als Entscheidungsgrundlage taugt und später keinen Streit auslöst, sollten folgende Punkte enthalten sein.
- Absender, Kunde, Datum und Nummer des Kostenvoranschlags, Ort der Leistung.
- Kennzeichnung als unverbindlicher oder verbindlicher Kostenvoranschlag.
- Leistungsbeschreibung mit Positionen, Mengen, Einheiten und Einzelpreisen, getrennt nach Lohn und Material, wenn sinnvoll.
- Annahmen und Ausschlüsse: Was wurde vorausgesetzt (z. B. tragfähiger Untergrund), was ist nicht enthalten?
- Netto, Umsatzsteuer und Bruttobetrag. Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.
- Gültigkeit des Kostenvoranschlags, etwa vier Wochen.
- Hinweis auf § 649 BGB und die Anzeige bei wesentlicher Überschreitung.
- Vergütung des Kostenvoranschlags, falls vorher vereinbart, und deren Anrechnung.
Das kostenlose Kostenvoranschlag-Muster enthält diese Angaben als PDF mit Positions-Tabelle. Wer die Preise sauber herleiten will, findet in der Kalkulationsvorlage für das Handwerk die Rechnung aus Material, Lohnminuten und Zuschlägen; den passenden Stundensatz liefert der Stundenverrechnungssatz-Rechner.
Formulierungen für den Kostenvoranschlag
Typische Fehler beim Kostenvoranschlag
- Keine Kennzeichnung: Unklar, ob verbindlich oder unverbindlich. Im Streit wird das gegen den Handwerker ausgelegt, wenn Formulierungen wie „Preis“ oder „pauschal“ fallen.
- Gebühr erst auf der Rechnung: Ohne vorherige Vereinbarung ist der Kostenvoranschlag nicht zu bezahlen.
- Überschreitung zu spät gemeldet: Mit der Schlussrechnung ist es zu spät.
- Annahmen nicht genannt: Mehrkosten lassen sich ohne dokumentierte Voraussetzungen schwer begründen.
- Mündliche Zusatzaufträge ohne schriftliche Bestätigung und Preis.

