Reklamation beim Handwerker: Ihre Rechte nach BGB
Ist die Leistung eines Handwerkers mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB Nacherfüllung verlangen, nach erfolglosem Fristablauf den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der Kosten oder einen Vorschuss verlangen (§ 637 BGB), vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (§§ 636, 638 BGB) und Schadensersatz fordern (§§ 280, 281 BGB). Vorrang hat immer die Nacherfüllung. Der Handwerker darf wählen, ob er nachbessert oder neu herstellt (§ 635 Abs. 1 BGB), und trägt die Kosten dafür (§ 635 Abs. 2 BGB).
| Recht | Paragraf | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Nacherfüllung | §§ 634 Nr. 1, 635 BGB | Mangel, Aufforderung |
| Selbstvornahme und Vorschuss | § 637 BGB | erfolglose angemessene Frist |
| Rücktritt | §§ 634 Nr. 3, 636, 323 BGB | erfolglose Frist, Mangel nicht unerheblich |
| Minderung | §§ 634 Nr. 3, 638 BGB | erfolglose Frist |
| Schadensersatz | §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB | erfolglose Frist, Verschulden |
| Zurückbehaltung | § 641 Abs. 3 BGB | Mangel, in der Regel doppelte Beseitigungskosten |
Mängelrüge an den Handwerker richtig schreiben
- Konkret: „Fliesenfuge im Bad hinter der Wanne auf 40 cm gerissen“ statt „Bad mangelhaft“.
- Frist mit Datum: angemessen, meist 14 Tage.
- Bitte um Terminabstimmung: Der Handwerker hat ein Recht, den Mangel anzusehen.
- Folgen ankündigen: Selbstvornahme, Minderung, Zurückbehaltung.
- Belege beifügen: Fotos, Auftrag, Rechnung.
Ob Sie das Schreiben Reklamation, Mängelrüge oder Mängelanzeige nennen, ist gleich. Entscheidend sind die genaue Beschreibung und die Frist, siehe Lexikon Mängelrüge.
Vor und nach der Abnahme
Die Rechte aus § 634 BGB kann der Besteller nach der Rechtsprechung grundsätzlich erst nach der Abnahme geltend machen. Vorher hat er den Anspruch auf mangelfreie Herstellung und kann die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern. Wichtig ist der Wechsel der Beweislast: Bis zur Abnahme muss der Handwerker beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist, danach der Besteller, dass ein Mangel vorliegt. Mängel, die Sie bei der Abnahme kennen, sollten Sie sich vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB), am besten schriftlich in einem Abnahmeprotokoll.
Fristen: wie lange kann ich beim Handwerker reklamieren?
Mängelansprüche bei Arbeiten an einem Bauwerk verjähren in 5 Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für Arbeiten, die nicht ein Bauwerk betreffen, etwa kleinere Reparaturen an einer Sache, gelten 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Frist für Bauwerke 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B); dafür eignet sich das Mängelanzeige Muster. Das Fristende berechnen Sie mit dem Verjährungsrechner; einen Überblick über alle Fristen gibt der Ratgeber Gewährleistung am Bau.
Typische Fehler bei der Reklamation
- Gleich eine andere Firma beauftragen, ohne dem Handwerker eine Frist zu setzen.
- Die ganze Rechnung zurückhalten statt eines angemessenen Teils.
- Mangel nur telefonisch melden, ohne schriftlichen Beleg.
- Rechnung vorbehaltlos bezahlen und Mängel erst später rügen.
- Die Verjährung übersehen, weil Verhandlungen sich hinziehen.
